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Kostenhilfe · 🇨🇭 Schweiz

Unentgeltliche Rechtspflege (URP)

CH — Kantonale Übernahme von Gerichtskosten und Rechtsverbeiständung

⚠ Struktur — die Fallen dieses Instruments
Zweck laut Gesetz

Verfassungsrechtlich verankertes Instrument nach Art. 29 Abs. 3 BV (Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bei fehlenden Mitteln). Deklariertes Ziel: das Prozessrisiko für Bedürftige absorbieren.

Wer entscheidet

DASSELBE Gericht, das den Prozess führt (kantonale Gerichtsordnung). Der Entscheider trägt die wirtschaftliche Folge — struktureller Interessenkonflikt.

Verfahrenskopplung mit der Klage

Bei gleichzeitiger Einreichung mit Klage entscheidet das Gericht regelmässig beides im gleichen Beschluss. Eine vorgängige URP-Prüfung wird nur bei separater Einreichung wirklich geleistet.

Datenoffenlegung an den Gegner

Die URP-Prüfung nach Art. 117 lit. b ZPO (»nicht aussichtsloses Begehren«) erfordert substantiierten Vortrag zur Erfolgsaussicht. Das Gericht kann die Gegenpartei anhören (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Ihre Rechtsposition, Beweismittel und Strategie landen dann beim Gegner.

Rechtsfolge bei Ablehnung

Der URP-Abweisungsentscheid (»Begehren aussichtslos«) wird der Gegenpartei mitgeteilt. Bei späterer Klage kann er als Beleg für die Aussichtslosigkeit vorgelegt werden. Zudem: bei bewilligter URP entsteht bei Vermögensbesserung Rückzahlungspflicht innert 10 Jahren (Art. 123 ZPO).

Was steht auf dem Papier

Schweizerisches Rechtsinstitut zur Befreiung von Gerichts- und Anwaltskosten bei fehlender Mittel. Kantonale Umsetzung durch das jeweils zuständige Gericht. Verfassungsrechtlich verankert und in der schweizerischen ZPO detailliert geregelt.

Rechtsgrundlage

Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117–123 ZPO (Zivilverfahren); Art. 65 VwVG (Verwaltungsverfahren)

Verfahren

Gesuch bei dem Gericht, vor dem der Prozess anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Beleg der Bedürftigkeit (Steuererklärungen, Lohnausweise, Belege). Prüfung: (a) Bedürftigkeit, (b) Prozess nicht aussichtslos, (c) Prozess nicht mutwillig.

Bindungswirkung

Bei Bewilligung: Befreiung von Gerichtskostenvorschuss + Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Bei Vermögensbesserung Rückzahlungspflicht binnen 10 Jahren (Art. 123 ZPO).

🚫 JustizAssistent — Klare Empfehlung gegen die Nutzung

Wir empfehlen NICHT — hier ist warum

Wir empfehlen die Nutzung der URP in der aktuellen Ausgestaltung NICHT — obwohl sie als Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 3 BV) den Zugang zum Gericht garantieren soll. Die drei zentralen Fallen entsprechen dem Bild in Deutschland:

1. Die Illusion der Rechtsschutzgleichheit. Der Verfassungstext lautet gross. Die kantonale Praxis lautet klein. Die URP wird von dem Gericht entschieden, das den Prozess selbst führen wird — und dessen Kasse durch die URP belastet würde. Das ist kein Neutralitätsdefizit im Einzelfall, sondern eine strukturelle Konstante.

2. Der 'gleichzeitige Entscheid'. Reichen Sie das URP-Gesuch gemeinsam mit der Klage ein und erklären ausdrücklich, dass die Klage nach URP-Bewilligung und anwaltlicher Prüfung nachgereicht werden soll — die Gerichte entscheiden regelmässig beides zusammen. Wird die Erfolgsaussicht verneint, verlieren Sie SOWOHL URP als auch Klage. Die Schutzwirkung ist damit ausgehebelt.

3. Der Vor-URP-Antrag — Daten-Offenlegung an den Gegner. Reichen Sie das URP-Gesuch separat und vor der Klage ein, um das Risiko wirklich zu prüfen: das Gericht kann und wird nach Art. 119 Abs. 3 ZPO die Gegenpartei anhören. Ihre komplette Rechtsposition, Ihre Beweismittel und Ihre Prozessstrategie werden dem Gegner offengelegt, OHNE dass eine Klage anhängig ist.

4. Der Rückzug schützt Sie nicht. Ziehen Sie das URP-Gesuch zurück oder verweigern Sie weitere Substantiierung, entscheidet das Gericht dennoch — meist mit dem Vermerk »Begehren aussichtslos / nicht ausreichend substantiiert«. Dieser Entscheid geht an die Gegenpartei. Bei einer späteren Klage hat sie ein amtliches Dokument, das ihre Verteidigung stützt.

5. Der Entscheid wird gegen Sie verwendet. Der Gegner wird den URP-Abweisungsentscheid regelmässig in die Klageerwiderung einlegen. Die richterliche Wahrnehmung ist vorgeprägt, bevor die materielle Prüfung beginnt.

6. Die 10-Jahres-Rückzahlung. Selbst bei URP-Bewilligung gilt Art. 123 ZPO: bei Vermögensbesserung innerhalb von 10 Jahren nach Verfahrensabschluss besteht Rückzahlungspflicht. Der »kostenlose« Prozess ist ein zinsloser Kredit an den Kanton.

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie zuerst Alternativen: - Rechtsschutzversicherung (mit Wartezeit) und ohne URP klagen - Erfolgshonorar mit einem Anwalt (BGE 143 III 600 lässt das ausnahmsweise zu) - Prozessfinanzierer oder gemeinnützige Vereine (z.B. Schweizerische Stiftung Konsumentenschutz für Konsumfälle) - Klage im vereinfachten Verfahren bei Streitwert ≤ CHF 30 000 (Art. 243 ZPO — reduzierte Anforderungen an die Klageschrift)

Wenn Sie die URP dennoch beantragen: reichen Sie mit MINIMALER Substantiierung ein (Bedürftigkeit + kurze Andeutung des Anspruchs), NICHT mit voller Prozessstrategie. Bei richterlicher Aufforderung zur Nachbesserung — Antrag lieber zurückziehen, als vollständig offenlegen. Der zurückgezogene Antrag ist im Register vermerkt, aber der Inhalt ist nicht dokumentiert.

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