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Ombudsstellen · 🇩🇪 Deutschland

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Schlichtung DE — Streitigkeiten Anwalt ./. Mandant

⚠ Struktur — vor der Nutzung lesen
Trägerschaft

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft — angesiedelt bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), also der berufsständischen Selbstverwaltung der Anwälte.

Finanzierung

Finanziert durch die Bundesrechtsanwaltskammer, deren Beiträge wiederum von den regionalen Rechtsanwaltskammern und damit den Anwälten selbst aufgebracht werden.

Wahl / Bestellung

Ombudsperson wird vom Präsidium der BRAK bestellt (§ 191f BRAO). Bestätigung durch das Bundesministerium der Justiz. Die Auswahl erfolgt ohne mandantenseitige Beteiligung.

Bindungswirkung

NICHT BINDEND. Der Vorschlag entsteht nur, wenn BEIDE Parteien zustimmen. Ablehnt der Anwalt, endet das Verfahren mit einer Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch.

Neutralität in der Praxis

Strukturell heikel: der Ombudsmann wird von der Anwaltschaft selbst bestellt und finanziert. Für den geschädigten Mandanten bedeutet das: sein 'Schiedsrichter' ist ein Kollege der Gegenseite.

Was steht auf dem Papier

Seit 2011 bundesweite Verbraucherschlichtungsstelle bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren (auch ehemaligen) Mandanten — insbesondere Gebühren- und Schadensersatzfragen. Bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) angesiedelt.

Rechtsgrundlage

§ 191f BRAO; VSBG

Verfahren

Schlichtungsantrag formlos per Post, Fax oder E-Mail — sowohl (ehemalige) Mandanten als auch Rechtsanwälte antragsberechtigt. Kostenlos.

Bindungswirkung

Nur bei Annahme des Schlichtungsvorschlags durch beide Parteien entsteht ein verbindlicher Vergleich. Ablehnung → Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch.

Zahlen & Fakten

Nicht durchführbar bei laufenden Gerichtsverfahren, rechtskräftigen Entscheidungen oder berufsrechtlichen Verfahren der Rechtsanwaltskammer.

🚫 JustizAssistent — Klare Empfehlung gegen die Nutzung

Wir empfehlen NICHT — hier ist warum

Wir empfehlen die Nutzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft mit denselben Vorbehalten wie bei den Versicherungsombudsstellen — die strukturellen Probleme sind identisch. Alles, was scheinbar kostenlos ist, hat seinen Preis.

1. Sie können das Verfahren nicht sauber abbrechen. Kehren Sie im Verlauf, weil Sie kein Vertrauen mehr haben, verweigern Sie Dokumente oder ziehen Sie zurück — die Bescheinigung des 'erfolglosen Einigungsversuchs' geht dennoch an den Anwalt und in Ihre spätere Klageakte.

2. Ihre Anspruchsgrundlagen landen beim Anwalt. Sie legen Ihrem 'Schiedsrichter' alle Argumente offen: Fristversäumnisse, Fehlberatung, Schadensberechnung, Zeugen. Die Schlichtungsstelle übermittelt das dem Anwalt in vollem Umfang. Wenn Sie klagen, hat er Ihre komplette Prozessstrategie schon durchgearbeitet.

3. Der 'erfolgllose Einigungsversuch' hilft dem Anwalt. Er kann vor Gericht behaupten, kooperationsbereit gewesen zu sein, während Sie 'nicht einigungswillig' waren. Das ist zwar rechtlich unerheblich, färbt aber die richterliche Wahrnehmung.

Unsere Empfehlung: Für Anwaltsfehler-Klagen (Schadensersatz nach § 280 BGB i.V.m. § 675 BGB) direkt zum Landgericht (Streitwert regelmäßig > 5 000 €). Parallel oder statt der Schlichtungsstelle: die zuständige Rechtsanwaltskammer (RAK) mit einer förmlichen Beschwerde belasten — diese hat berufsrechtliche Sanktionsbefugnisse und kein Interesse an einem 'Einigungsvorschlag' zugunsten des Kollegen.

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