Schlichtungsbehörde (Friedensrichter)
CH — Verpflichtendes Schlichtungsverfahren vor der Klage
Was steht auf dem Papier
In der Schweiz ist dem Zivilprozess in den meisten Fällen ein Schlichtungsverfahren vor der örtlich zuständigen Schlichtungsbehörde vorgeschaltet (Friedensrichter, Vermittler, Justice de paix). Zweck ist ein früher, kostengünstiger Einigungsversuch vor Klageerhebung. Bei Nicht-Einigung wird die Klagebewilligung ausgestellt.
Rechtsgrundlage
Art. 197–212 ZPO (Zivilprozessordnung); Art. 200 ZPO regelt die Zusammensetzung der paritätischen Schlichtungsbehörde bei bestimmten Streitwerten
Verfahren
Schlichtungsgesuch bei der Behörde am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei. Einbezahlung Kostenvorschuss. Persönliche Erscheinungspflicht der Parteien. Verhandlung meist 30–60 Minuten. Bei Nicht-Einigung → Klagebewilligung, 3 Monate gültig für Klage vor dem Kantonsgericht.
Bindungswirkung
Grundsätzlich obligatorisch (Art. 197 ZPO). Ausnahmen: einige Verfahren (Familienrecht, Handelssachen, SchKG-Klagen) direkt ans Gericht.
Zahlen & Fakten
Etwa 50 % der Fälle enden mit einer Einigung. Der Rest erhält die Klagebewilligung.
Unsere ehrliche Einschätzung
Da die Schlichtung verpflichtend ist, gibt es kein 'ob' — nur ein 'wie'. Praktischer Rat: gehen Sie mit MINIMALEN Argumenten hin. Die Schlichtungsbehörde bekommt Ihre komplette Prozessstrategie mit — legen Sie sie nicht offen. Die Behörde ist NICHT das Gericht; Zeugen, umfangreiche Beweismittel, Rechtsgutachten sollten Sie sich für die eigentliche Klage aufsparen. Das Schlichtungsprotokoll kann später vor dem Kantonsgericht verwendet werden — je weniger drinsteht, desto besser. Wir haben bei der Schlichtungsbehörde Oberland selbst schlechte Erfahrungen gemacht (siehe unsere öffentliche Bewertung: 1 Stern).
