Ombudsman der Privatversicherung und der Suva
Schlichtung CH — Sach-, Lebens-, Kfz-, RSV-Versicherer + Suva
Stiftung Ombudsman der Privatversicherung und der Suva. Stifter/Träger: der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) und die Suva.
Vollständig von den angeschlossenen Privatversicherern und der Suva getragen. KEINE staatliche Finanzierung.
Ombudsperson wird vom Stiftungsrat bestellt. Im Stiftungsrat sitzen Vertreter der Trägerversicherer sowie unabhängige Persönlichkeiten. Aktuelle Ombudsperson: siehe versicherungsombudsman.ch.
NICHT BINDEND — nur Empfehlung. Der Versicherer entscheidet, ob er folgt. Der Verbraucher kann jederzeit direkt vor das kantonale Zivilgericht ziehen (Art. 61 ATSG bei UVG/KVG-nahen Sachverhalten, Art. 41 ff. VVG bei Privatversicherung).
Formal unabhängig; strukturell finanzieren die Beklagten die 'neutrale' Vermittlerin. Bei streitigen Rechtsfragen (Anspruchsverjährung, Kausalität, Deckungsauslegung) tendiert die Ombudsstelle in unserer Erfahrung zur versichererfreundlichen Auslegung.
Was steht auf dem Papier
Stiftung als unabhängige und neutrale Vermittlerin bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherten und den angeschlossenen Privatversicherern, der Suva (inkl. Militärversicherung) sowie weiteren Unfallversicherungen des öffentlichen Rechts. Zuständig auch für Streitfälle aus Hypothekardarlehensverträgen für selbstgenutztes Wohneigentum. NICHT zuständig für Krankenkassen (Grund- und Zusatzversicherung).
Rechtsgrundlage
Stiftungsstatut; Reglement für die Ombudsstelle (2021)
Verfahren
Schriftliche Beschwerde. Ombudsstelle prüft, erteilt Auskünfte und setzt sich direkt beim Versicherer ein. Kostenlos.
Bindungswirkung
Nur Empfehlung; nicht bindend. Der Versicherer entscheidet, ob er folgt.
Zahlen & Fakten
Jahresbericht 2024 verfügbar auf der Website (52. Ausgabe).
Wir empfehlen NICHT — hier ist warum
Wir empfehlen die Nutzung dieses Ombudsmanns NICHT als Ersatz für das Gericht. Wie alles, was scheinbar kostenlos ist, hat auch dieser Weg seinen Preis.
1. Sie können das Verfahren nicht sauber abbrechen. Wollen Sie im Verlauf nicht mehr kooperieren, wird die Ombudsstelle nicht einfach einstellen — sie schließt mit einer Empfehlung ab, die dann meist die Sichtweise des Versicherers wiedergibt.
2. Ihre Strategie landet beim Versicherer. Sämtliche Belege, Ihre rechtliche Argumentation, Ihre Zeugen, Ihre Position — alles wird dem Versicherer übermittelt. Beim späteren Prozess vor dem Bezirks- oder Kantonsgericht kennt der Versicherer Ihre komplette Verteidigungslinie.
3. Die Empfehlung wird gegen Sie verwendet. Auch eine nicht-bindende Empfehlung zu Gunsten des Versicherers erscheint als Beilage im Zivilprozess und beeinflusst das Gericht.
Unsere Empfehlung: Wer sich für eine Klage entschieden hat, klagt direkt am Wohnsitzgericht (Art. 15 ff. LugÜ bei DE-Beklagten, Art. 32 f. ZPO bei CH-Sitz-Beklagten). Für Kleinbeträge unter etwa CHF 5 000, bei denen Sie ohnehin nicht klagen würden, kann die Ombudsstelle einen Versuch wert sein — dann aber mit minimalen Angaben, ohne die Klage-Strategie zu offenbaren.
