Landesdatenschutzbeauftragte (16 + BayLDA)
DE Länder — Aufsicht Private Wirtschaft und Landesbehörden
Was steht auf dem Papier
Jedes Bundesland hat einen Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) — insgesamt 16 Länder-Behörden. Bayern hat zusätzlich das BayLDA für die private Wirtschaft (die Landesbehörden dort werden vom BfDI Bayern beaufsichtigt). In den meisten Ländern (außer Bayern) beaufsichtigt der LfD sowohl die öffentliche Verwaltung des Landes als auch private Unternehmen mit Sitz im jeweiligen Bundesland. Unabhängig, weisungsfrei, nur dem Gesetz unterworfen.
Rechtsgrundlage
Landesdatenschutzgesetze; DSGVO Art. 51 ff.
Verfahren
Beschwerde beim LfD des Bundeslandes, in dem der Verantwortliche seinen Sitz hat. Grundsätzlich formlos, kostenlos.
Bindungswirkung
Untersuchungsbefugnis, Beanstandung, Bußgelder bis 20 Mio. € oder 4 % Jahresumsatz (DSGVO). Gerichtliche Überprüfung möglich.
Koordination
Datenschutzkonferenz (DSK) — Zusammenschluss aller 16 Landes-LfD + BfDI + BayLDA-Präsident.
Unsere ehrliche Einschätzung
Große Qualitätsunterschiede zwischen den Ländern. Manche LfD (Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen) sind schnell und entschieden; andere (LfDI BW haben wir persönliche Erfahrung mit) verschleppen und wählen die milde Auslegung. Wählen Sie den LfD des Landes, in dem der Verantwortliche SITZ hat, nicht Ihren Wohnsitz. Bei Konzern-Sachverhalten kann das entscheidend sein.
