Gütestelle nach § 15a EGZPO
DE — Freiwilliges Schlichtungsverfahren, landesrechtlich geregelt
Was steht auf dem Papier
In Deutschland können die Länder für Streitigkeiten geringen Wertes eine obligatorische Güteverhandlung vor Klageerhebung anordnen (§ 15a EGZPO). Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben davon Gebrauch gemacht. Streitwertgrenzen bis 750–1500 €.
Rechtsgrundlage
§ 15a EGZPO; Landesausführungsgesetze (z.B. Landesschlichtungsgesetz NRW)
Verfahren
Antrag bei einer anerkannten Gütestelle. Parteien erscheinen persönlich. Bei Nicht-Einigung Bescheinigung des erfolglosen Einigungsversuchs — Voraussetzung für die Klage.
Bindungswirkung
Nur wenn die Länder es angeordnet haben und Streitwert im gedeckten Bereich (meist ≤ 750 €). Bei Nicht-Anwendung: rein freiwillig.
Unsere ehrliche Einschätzung
Für Kleinbeträge und Nachbarschaftsstreitigkeiten kann die Gütestelle sinnvoll sein — dort geht es meist mehr um Kommunikation als um Recht. Bei technischen Rechtsfragen gilt dasselbe wie bei der Schlichtungsbehörde CH: gehen Sie mit minimalen Argumenten hin, geben Sie Ihre Strategie nicht preis. Das erfolglose Einigungsprotokoll wird der Klage beigefügt und ist damit Teil der Akten der Gegenseite.
